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Sonntag, 20. Mai 2012

Satzung des TTC Leimersheim 1970 e.V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck

1.   Der am 6. April 1970 in Leimersheim gegründete Verein führt den Namen Tisch-Tennis-Club Leimersheim. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfälzischen Tischtennis-Verbandes im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Leimersheim. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit sowie die Teilnahme an Verbandsspielen, Turnieren und überregionale Tischtennisveranstaltungen.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3.  Die Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4.  Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch
Auflösung des Vereins.

2.   Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 4
Beiträge

1.  Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.  Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder Stunden.

3.  Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit
werden.

§ 5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1.   Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden
ist, aus wichtigem Grund vom Ausschuss aus dem Verein ausgeschlossen
werden, insbesondere wegen

a)  vereinsschädigenden Verhaltens,

b)  grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

c)   Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

 

§ 6
Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Ausschusses berührt sind.

§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ausschuss

§ 8
Mitgliederversammlung

1.   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichen in dem lokalen Presseorgan Heimatbrief. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

4.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

5.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.

6.  Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen von den anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

7.  Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

4. dem Schriftführer

2.  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3.  Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

4.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10
Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 11
Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und bis zu neun weiteren Mitgliedern. Diese werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Ausschuss unterstützt den Vorstand bei der Geschäftsführung, bei der Beschlussfassung und der Durchführung aller Beschlüsse.

Ausschusssitzungen werden durch den Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter der Mitteilung der Tagesordnung einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn vier Ausschussmitglieder dies beantragen.

Ausschusssitzungen werden durch den Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Ausschuss ist beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder fehlt.

§ 12
Jugend des Vereins

1.  Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

2.  In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 13
Abteilungen

1.  Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

2.  Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilung- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Rechte und Pflichten der Abteilungen werden in der Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

3.  Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14
Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 16
Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen. Er haftet nicht für Handlungen seiner Organe oder Mitglieder, die außerhalb der satzungsmäßig übertragenen Aufgaben liegen.

Der Verein haftet nicht für Diebstähle in den Veranstaltungslokalen.

 

§ 17
Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.  Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen hat, oder

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeindeverwaltung mit der Zweckbestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Zielen nach §1 dieser Satzung gegründet wird, um es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben.
Wird innerhalb von fünf Jahren nach Auflösung kein Verein in diesem Sinne gegründet, so darf die Gemeindeverwaltung dieses Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden.